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RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR
BUCHHALTUNGSSERVICE UND KONTIERUNG *
Die Abgrenzung von Buchhaltungsservice-Dienstleistern * und Kontierern gegenüber Steuerberatern ist nicht immer einfach. Diese Zusammenfassung gibt Ihnen Informationen über rechtliche Rahmenbedingungen, Umfang der zulässigen Tätigkeiten und zulässige Werbung, an die wir uns binden.
UMFANG UNSERER DIENSTLEISTUNGEN:
1. GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN
Buchungen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung dürfen verantwortlich gem. § 6 Nr. 4 StBerG nur von Personen erbracht werden, die
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die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Beruf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben
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und
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mindestes drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind
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Personen mit Bilanzbuchhalter-Prüfung sind geprüften Kaufmannsgehilfen und geprüften Fachgehilfen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe gleichgestellt. Der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ist eine gleichwertige Vorbildung.
Juristische Personen, die beispielsweise als Rechenzentren tätig sind, sind Kontierern gleichgestellt, sofern ihre Dienste durch entsprechend vorgebildete Personen verantwortlich erbracht werden. "Verantwortlich erbringen" heißt nicht, dass der Betreffende jede mit der zulässigen Hilfe verbundene Tätigkeit selbst ausüben muss. Jedoch muss die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrages bei einer Person liegen, die eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung besitzt.
2. UMFANG DER TÄTIGKEIT
Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach § 6 Nr. 3 StBerG vom Verbot der unbefugten Steuerhilfe ausgenommen.
Nach den Urteilen des BFH vom 21. Februar 1982 und vom 12. Januar 1983 sind mechanische Arbeitsgänge auch im Rahmen der Einrichtung einer Buchführung und der Abschlussarbeiten möglich und daher vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe ausgenommen. Dies gilt auch für steuerlich irrelevante Hilfeleistungen im Rahmen der Einrichtung der Buchführung, z.B. die Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.
Die Buchführung * gliedert sich in drei Abschnitte:
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Einrichtung der Buchführung (Aufstellung des Kontenplans)
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Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
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Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG).
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Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldungen sind nach § 6 Nr. 4 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Die Befugnis zur Erledigung der laufenden Buchführung * berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, so insbesondere nicht zur Einrichtung der Finanzbuchhaltung mit folgenden Tätigkeiten:
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Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans
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Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
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Erstellung der Hauptabschlussübersicht
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Aufstellung des Jahresabschlusses (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG), auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdruckes (sog. Knopfdruckbilanz),
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Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und anderer Steuererklärungen (ausgenommen die Lohnsteueranmeldung), auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks
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Einrichtung der Lohnbuchhaltung/Lohnkonten,
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Vornahme der Abschlussarbeiten der Lohnbuchhaltung, Abgabe eines an Steuerberater gerichteten Angebots zur Übernahme kompletter Buchführungen und zur Vorbereitung von Jahresabschlüssen.
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3. WERBUNG
Das Werbeverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StBerG gilt nicht für mechanische Arbeitsgänge bei der Buchführung und für die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten, soweit diese durch Kontierer ausgeübt werden. Die Werbung für Buchführungshilfe ist zulässig, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch hervorgehoben, dass eine Werbung für Tätigkeiten, die ein Kontierer nicht ausführen darf, unzulässig ist (sog. Überschusswerbung).
Damit ist es Kontierern untersagt, für folgende Tätigkeiten zu werben:
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die Übernahme von Abschlussarbeiten,
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die Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen
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Diese Werbung ist irreführend und daher nach § 3 UWG unzulässig. Ebenso unzulässig ist auch eine Ankündigung in einem Mailing, dass die Grundgebühren für die Finanzbuchhaltung im laufenden Jahr nicht erhöht werden und der Jahresabschluss gesondert in Rechnung gestellt werde. Die Rechtsprechung sieht hier ein verdecktes Angebot auf Durchführung von dem steuerberatenden Beruf vorbehaltenen Aufgaben. Irreführende Werbung ist insbesondere auch das Angebot der Übernahme von Buchführungsarbeiten, weil darunter nicht nur die laufende Kontierung von Geschäftsvorfällen, sondern auch vorbereitende Abschlussbuchungen und die Erstellung des Jahresabschlusses verstanden werden.
Sollten Sie Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingen im Zusammenhang mit Buchhaltungsservice und Kontierung haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
* Unsere Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen, Finanz- und Lohnbuchhaltung beschränken sich auf das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung.
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